Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 120/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 26
Vollstreckung
Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Vertragspartei zu entscheiden, vollstreckt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017
Dokumentnummer
NOR40196177