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Art. 5

Fassungen
ab 01.10.2017 — BGBl. III Nr. 120/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.10.2017 BGBl. III Nr. 120/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2017,

Typ

Vertrag - Kirgisistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2017BGBl. III Nr. 120/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 5

Investitionen und Arbeit

  1. Absatz eins,
    die Vertragsparteien anerkennen, dass es nicht statthaft ist, eine Investition durch Schwächung des nationalen Arbeitnehmerschutzrechts anzuregen.
  2. Absatz 2,
    Im Sinne dieses Artikels bezeichnet „Arbeitnehmerschutzrecht“ die Gesetze oder Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei, die sich direkt auf die nachstehenden international anerkannten Arbeitsnormen beziehen:
    1. Litera a
      das Recht des Zusammenschlusses;
    2. Litera b
      das Recht Gewerkschaften zu bilden und Kollektivverträge zu verhandeln;
    3. Litera c
      das Verbot des Rückgriffs auf jegliche Form von Zwangs- oder Fronarbeit;
    4. Litera d
      Arbeitsschutz für Kinder und junge Menschen, einschließlich eines Mindestalters für die Beschäftigung von Kindern und das Verbot und die Beseitigung der schwersten Formen der Kinderarbeit;
    5. Litera e
      annehmbare Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Mindestlöhne, Arbeitszeit und berufsbezogene Sicherheit und Gesundheit;
    6. Litera f
      die Eliminierung der Diskriminierung bei Anstellung und Beschäftigung.

Schlagworte

Zwangsarbeit

Im RIS seit

09.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017

Gesetzesnummer

20009952

Dokumentnummer

NOR40196156