Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 04.08.2017 — BGBl. II Nr. 211/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute04.08.2017 BGBl. II Nr. 211/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

04.08.2017BGBl. II Nr. 211/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Kuratorium

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Das Kuratorium führt die wirtschaftliche Aufsicht über die Geschäftsführung in sinngemäßer Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes über den Aufsichtsrat sowie der Regelungen des Bundes Public Corporate Governance Kodex (B-PCGK).
  2. Absatz 2,Das Kuratorium besteht aus zehn Mitgliedern. Das Kuratorium tritt mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr zusammen. Soweit erforderlich werden darüber hinaus weitere Sitzungen abgehalten. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Kuratoriums oder im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden von der Stellvertreterin/vom Stellvertreter der Vorsitzenden/des Vorsitzenden einberufen.
  3. Absatz 3,Die Rechte und Pflichten des Kuratoriums umfassen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      das Anhörungsrecht bei Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 Punkt eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesmuseen-Gesetzes 2002,
    2. Ziffer 2
      die Beantragung der Abberufung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 Punkt eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, des Bundesmuseen-Gesetzes 2002,
    3. Ziffer 3
      das Einvernehmen bei Bestellung und Abberufung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters der Geschäftsführung gemäß Paragraph 8, Absatz 4,,
    4. Ziffer 4
      das Einvernehmen bei Erstellung des Vorschlages der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß Paragraph 8, Absatz 5,,
    5. Ziffer 5
      die Genehmigung des Organigramms gemäß Paragraph 8, Absatz 6,,
    6. Ziffer 6
      das Einvernehmen bei Erstellung des langfristigen Bibliothekskonzepts für die Nationalbibliothek gemäß Paragraph 8, Absatz 7,,
    7. Ziffer 7
      das Einvernehmen bei Abschluss der Rahmenzielvereinbarung gemäß Paragraph 8, Absatz 8,,
    8. Ziffer 8
      die Genehmigung des Vorhabensberichts gemäß Paragraph 8, Absatz 9,,
    9. Ziffer 9
      die Kenntnisnahme des Jahresabschlusses und der Quartalsberichte gemäß Paragraph 8, Absatz 10, sowie
    10. Ziffer 10
      die Genehmigung jener Geschäfte und Rechtshandlungen, die nach der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß Paragraph 8, Absatz 5, der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen.
  4. Absatz 4,Das Kuratorium erstellt einen Vorschlag einer Geschäftsordnung für das Kuratorium an die/den für Kultur zuständige/n Bundesministerin/Bundesministern. Die Geschäftsordnung wird von der/dem für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesminister erlassen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Aufgaben des Kuratoriums, die sich aus dem Gesetz und aus der Bibliotheks- und Museumsordnung ergeben;
    2. Ziffer 2
      die Modalitäten der Einberufung und Durchführung von Sitzungen;
    3. Ziffer 3
      die Regeln über die Stellvertretung der Mitglieder;
    4. Ziffer 4
      die Festlegung der Tagesordnung;
    5. Ziffer 5
      die Beschlussfassung und die schriftlichen Abstimmungen im Kuratorium und die hierfür erforderlichen Mehrheiten;
    6. Ziffer 6
      die Bildung von Ausschüssen und deren Aufgaben.

Schlagworte

Bibliotheksordnung

Im RIS seit

08.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20009955

Dokumentnummer

NOR40196223