Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 211/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Dauerleihgaben der Bibliothek
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Sammlungen und Einzelobjekte, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, ergänzen die Sammlung gemäß § 16 Abs. 1.Sammlungen und Einzelobjekte, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, ergänzen die Sammlung gemäß Paragraph 16, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Die Annahme von Dauerleihgaben bedarf in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die/den für Kultur zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.Die Annahme von Dauerleihgaben bedarf in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die/den für Kultur zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß Paragraph 10, Absatz 4, enthaltenen Bestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Dokumentnummer
NOR40196230