Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 211/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
3. Teil
Besonderer Teil für das Haus der Geschichte
Leitlinien für das Haus der Geschichte
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Das Haus der Geschichte Österreich soll sein
ein Kompetenzzentrum für die Darstellung und Erörterung der jüngeren und jüngsten österreichischen Geschichte mit qualitätsvoller, unabhängiger Geschichtsvermittlung in Ausstellungen, Veranstaltungen und mittels einer interaktiven Website;
ein multifunktionales Forum und eine offene Diskussionsplattform sowie ein wachsender Geschichtsspeicher materieller wie immaterieller Zeugnisse, an dem Museen, Archive, Bibliotheken und Forschungseinrichtungen sowie die Bevölkerung mitwirken;
ein zentraler Knotenpunkt im Netzwerk aller mit Geschichtszeugnissen befassten Institutionen und Forschungs- und Bildungseinrichtungen in Österreich und im Austausch mit internationalen Einrichtungen und eine Schnittstelle zwischen Forschung und Öffentlichkeit
(2)Absatz 2,§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 und § 19 Z 1 und Z 4 sind sinngemäß auch auf das Haus der Geschichte Österreich anzuwenden.Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 19, Ziffer eins und Ziffer 4, sind sinngemäß auch auf das Haus der Geschichte Österreich anzuwenden.
Schlagworte
Forschungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Dokumentnummer
NOR40196233