Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
ab 04.08.2017 — BGBl. II Nr. 211/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute04.08.2017 BGBl. II Nr. 211/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

04.08.2017BGBl. II Nr. 211/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

3. Teil
Besonderer Teil für das Haus der Geschichte

Leitlinien für das Haus der Geschichte

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Das Haus der Geschichte Österreich soll sein
    1. Ziffer eins
      ein Kompetenzzentrum für die Darstellung und Erörterung der jüngeren und jüngsten österreichischen Geschichte mit qualitätsvoller, unabhängiger Geschichtsvermittlung in Ausstellungen, Veranstaltungen und mittels einer interaktiven Website;
    2. Ziffer 2
      ein multifunktionales Forum und eine offene Diskussionsplattform sowie ein wachsender Geschichtsspeicher materieller wie immaterieller Zeugnisse, an dem Museen, Archive, Bibliotheken und Forschungseinrichtungen sowie die Bevölkerung mitwirken;
    3. Ziffer 3
      ein zentraler Knotenpunkt im Netzwerk aller mit Geschichtszeugnissen befassten Institutionen und Forschungs- und Bildungseinrichtungen in Österreich und im Austausch mit internationalen Einrichtungen und eine Schnittstelle zwischen Forschung und Öffentlichkeit
  2. Absatz 2,Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 19, Ziffer eins und Ziffer 4, sind sinngemäß auch auf das Haus der Geschichte Österreich anzuwenden.

Schlagworte

Forschungseinrichtung

Im RIS seit

08.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20009955

Dokumentnummer

NOR40196233