Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 04.08.2017 — BGBl. II Nr. 211/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute04.08.2017 BGBl. II Nr. 211/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

04.08.2017BGBl. II Nr. 211/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Ausstellen und Lesebetrieb

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Sammlungsbestände gemäß Paragraph 16 und des Hauses der Geschichte Österreich werden der Öffentlichkeit nach aktuellen künstlerischen, wissenschaftlichen und historischen Erkenntnissen zugänglich gemacht. Die Ausstellungstätigkeit der wissenschaftlichen Anstalt stellt ergänzend nach Möglichkeit inhaltliche Bezüge zu gesellschaftspolitisch relevanten Themen der Gegenwart her. Schwerpunktmäßige Sonderausstellungen im In- und Ausland erweitern das Angebot.
  2. Absatz 2,Publikationen, Vorträge, Diskussionsveranstaltungen und sonstige Vermittlungsprogramme begleiten die Ausstellungstätigkeit.
  3. Absatz 3,Die wissenschaftliche Anstalt gewährleistet unter Einhaltung konservatorischer Bestimmungen die Zugänglichkeit der Sammlungsbestände gemäß Paragraph 16, sowie des Hauses der Geschichte Österreich, insbesondere durch einen kontinuierlichen Lesebetrieb im Bereich der Modernen Bibliothek und der Sammlungen.

Schlagworte

Inland

Im RIS seit

08.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20009955

Dokumentnummer

NOR40196220