Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 08.08.2017 — BGBl. II Nr. 215/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute08.08.2017 BGBl. II Nr. 215/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

08.08.2017BGBl. II Nr. 215/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Informationsrechte

Paragraph 13,

Der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sind folgende Unterlagen bzw. Daten in automatisierter Form zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    Den Gleichbehandlungsbeauftragten und ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern sind im Rahmen des Paragraph 31, B-GlBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle angeforderten Informationen, wie Auswertungen aus pm/sap oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen. Dabei sind statistische Daten in der von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten gewünschten Form und Aufbereitung zum Stichtag 31.12. zur Verfügung zu stellen;
  2. Ziffer 2
    statistische Daten sind entsprechend der Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2010,, bis 1. Oktober jeden zweiten Jahres zur Verfügung zu stellen (an die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen);
  3. Ziffer 3
    Informationen in Form eines Berichts zum Frauenanteil der absolvierten Ausbildungen sind bis zum Stichtag 31.12. jeden Jahres zur Verfügung zu stellen (an die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen). Aus diesen statistischen Daten sollten der Frauenanteil bei den jeweiligen Bildungsmaßnahmen sowie die Anzahl der Schulungstage – getrennt nach Geschlecht – ersichtlich sein.
  4. Ziffer 4
    schriftliche Information über geplante Schulungen;
  5. Ziffer 5
    schriftliche Information bei Funktionsausschreibungen:
    1. Litera a
      Ausschreibungstext zeitgleich mit der Information an die Personalvertretung
    2. Litera b
      Besetzung der Begutachtungskommission
    3. Litera c
      Namen und Reihung der Bewerbungen
    4. Litera d
      der Name der Person, die mit der Funktion betraut wurde.

Im RIS seit

10.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017

Gesetzesnummer

20009959

Dokumentnummer

NOR40196302