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Art. 1

Fassungen
ab 05.08.2017 — BGBl. III Nr. 127/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute05.08.2017 BGBl. III Nr. 127/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ADN - Verwendung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2017,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

05.08.2017BGBl. III Nr. 127/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von 7.1.3.31, 7.2.3.31.1, 9.1.0.31.1, 9.3.1.31.1, 9.3.2.31.1 und 9.3.3.31.1 der Anlage zum ADN, dürfen Binnenschiffe mit Gefahrgutladung Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff für ihre Antriebs- und Hilfssysteme unter der Voraussetzung verwenden, dass diese Systeme die Bestimmungen von Kapitel 30 und Anlage 8 Kapitel 1 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) in der neuesten gültigen Fassung erfüllen.
  2. Ziffer 2
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2018 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.
    Wird sie vorher von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Schlagworte

Antriebssystem

Im RIS seit

16.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017

Gesetzesnummer

20009961

Dokumentnummer

NOR40196332