Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und höhere Bildung (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 122/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 4
Jede Vertragspartei wird innerhalb ihres Hoheitsgebiets die Rechte des geistigen Eigentums der anderen Vertragspartei in Einklang mit der geltenden Rechtsordnung schützen. Für den Fall, dass konkrete Vereinbarungen, Programme oder Projekte geistiges Eigentum nach sich ziehen, werden beide Vertragsparteien gesonderte Vereinbarungen in Einklang mit der jeweils geltenden Rechtsordnung treffen.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017
Dokumentnummer
NOR40196338