Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 219/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3cParagraph 3 c
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Nicht förderfähige Kosten
§ 3c.Paragraph 3 c,
Nicht förderfähige Kosten sind insbesondere:
Kosten für Leistungen, die vor dem Kostenanerkennungsstichtag oder nach außerhalb des betreffenden Schuljahres erbracht werden,
Kosten für eine zusammengehörige Leistung mit einem Rechnungsbetrag von über 5 000 Euro (netto), die bar bezahlt wurden,
Umsatzsteuern auf förderfähige Güter und Dienstleistungen,
Nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (beispielsweise Schadenersatzforderungen, Garantieleistungen, Skonti, Rabatte, Haftrücklässe etc.),
Finanzierungs- und Versicherungskosten sowie
Kosten, die nicht unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023
Dokumentnummer
NOR40255026