Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 219/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 318/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Milch-Aktion
§ 7a.Paragraph 7 a,
Von 1. September bis 31. Oktober wird für die direkte Verteilung von Erzeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a an Schülerinnen und Schüler der Primarschulen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 für einen Lieferzeitraum von maximal 5 aufeinender folgenden Schultagen eine Beihilfe in Höhe von 100% der tatsächlich angefallenen Nettokosten gewährt. Während dieses Lieferzeitraums kann eine Beihilfengewährung für die Belieferung der im Rahmen der Milch-Aktion begünstigten Schülerinnen und Schüler ausschließlich für Erzeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a erfolgen. Von 1. September bis 31. Oktober wird für die direkte Verteilung von Erzeugnissen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, an Schülerinnen und Schüler der Primarschulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, für einen Lieferzeitraum von maximal 5 aufeinender folgenden Schultagen eine Beihilfe in Höhe von 100% der tatsächlich angefallenen Nettokosten gewährt. Während dieses Lieferzeitraums kann eine Beihilfengewährung für die Belieferung der im Rahmen der Milch-Aktion begünstigten Schülerinnen und Schüler ausschließlich für Erzeugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2020
Dokumentnummer
NOR40224595