Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 29.07.2023 — BGBl. II Nr. 231/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute29.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 231/2023
§ 914.07.202028.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 318/2020
§ 922.04.202013.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 165/2020
§ 904.09.201721.04.2020 BGBl. II Nr. 219/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

29.07.2023BGBl. II Nr. 231/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zuteilung der Budgetmittel für die Abgabe von Erzeugnissen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Genehmigung der maximalen Beihilfezahlung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß den Paragraphen 4, und 5 für das laufende Schuljahr ist zwischen 1. August und 15. Oktober bei der AMA einzureichen.
  2. Absatz 2,Vorbehaltlich verfügbarer Budgetmittel kann monatlich ab 1. Dezember bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres eine weitere Antragstellung erfolgen.

    Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2023,)

  3. Absatz 3,Anträge gemäß Absatz eins und 2 haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen und Schulkennzahl der Einrichtung gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013,, die im laufenden Schuljahr beliefert wird,
    2. Ziffer 2
      Anzahl der Begünstigten gemäß Paragraph 3, je Einrichtung gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013,,
    3. Ziffer 3
      voraussichtliche Menge und handelsübliche Bezeichnung der Erzeugnisse gemäß Paragraph 4, bzw. hinsichtlich der Erzeugnisse gemäß Paragraph 5, die voraussichtliche Menge je Kategorie gemäß Paragraph 5,,
    4. Ziffer 4
      voraussichtlichen maximalen Beihilfebetrag sowie
    5. Ziffer 5
      maximalen Kilopreis je Produkt für Erzeugnisse gemäß Paragraph 4 und maximalen Preis je Packungseinheit für Erzeugnisse gemäß Paragraph 5, zuzüglich der Angabe, ob es sich um Extended Shelf Life (ESL)-Produkte, Ultra-High Temperature (UHT)-Produkte, pasteurisierte Produkte (PAS), Produkte aus biologischer Erzeugung handelt oder ob die Abgabe der Milcherzeugnisse im Wege eines Automaten erfolgt, sowie deren Rezepturen und Produktspezifikationen,
  4. Absatz 4,Für die Umrechnung von Volumen (Liter) in Gewicht (Kilogramm) bei Milch und Milcherzeugnissen ist ein Umrechnungsfaktor von 1,03 heranzuziehen.
  5. Absatz 5,Die maximale beihilfefähige Liefermenge beträgt für Erzeugnisse gemäß Paragraph 4, 1 Portion pro Tag bzw. für Erzeugnisse gemäß Paragraph 5, 250 Milliliter oder Gramm pro Tag jeweils pro Begünstigtem gemäß Paragraph 3,

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2023,)

  6. Absatz 7,Die Genehmigung der möglichen maximalen Beihilfezahlung für die im betreffenden Schuljahr geplanten Lieferungen erfolgt unter Berücksichtigung des für jedes Schuljahr im jeweiligen Antragszeitraum gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, zur Verfügung stehenden Finanzrahmens. Bei Überschreitung der verfügbaren Budgetmittel sind die im jeweiligen Antragszeitraum beantragten maximalen Beihilfen aliquot zu kürzen.
  7. Absatz 8,Lieferungen von Erzeugnissen gemäß Paragraph 4, bzw. Paragraph 5,, die im laufenden Schuljahr vor Antragstellung gemäß Absatz eins und Absatz 2, durchgeführt wurden, sind in den Antrag gemäß Absatz eins und Absatz 2, aufzunehmen. Wird mit der Umsetzung der Maßnahme vor Zuteilung von Budgetmitteln durch die AMA begonnen, erfolgt dies auf eigenes Risiko.
  8. Absatz 9,Werden die zugeteilten Budgetmittel von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller nicht ausgenützt, ist dies unverzüglich nach Kenntnis der AMA mitzuteilen. Beträgt die Ausnutzung unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls gemeldeten Reduzierung weniger als 80 % der genehmigten maximalen Beihilfezahlung gemäß Absatz 7,, kann die Zulassung gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 ausgesetzt bzw. entzogen werden, sofern nicht eine ausreichende Begründung vorgelegt bzw. nach Aufforderung durch die AMA nachgereicht wird. Die nicht ausgenützten bzw. nicht gewährten Budgetmittel werden den vorhandenen Budgetmitteln gemäß Absatz 2, zugeschlagen.
  9. Absatz 10,Im Falle eines Bewirtschafterwechsels aufgrund der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes kann eine Übertragung von im laufenden Schuljahr bereits gemäß Absatz 7, genehmigten Budgetmittel vom Übergeber auf den Übernehmer des landwirtschaftlichen Betriebes mittels Formblatt beantragt werden.

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40255014