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§ 1 IV-V 2017

Fassungen
01.10.2017 bis 01.10.2019 — BGBl. II Nr. 242/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.10.201701.10.2019 BGBl. II Nr. 242/2017 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrationsvereinbarungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2017BGBl. II Nr. 242/2017

Außerkrafttretensdatum

01.10.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2019

Abkürzung

IV-V 2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Kursträger

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Zertifizierung der Kursträger wird vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) vorgenommen. Die nachstehenden Institutionen können auf Antrag als Kursträger für Integrationskurse für eine Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert werden:
    1. Ziffer eins
      Institutionen der Erwachsenenbildung, die Unterricht in „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) in bi- oder multilingualen Klassen jedenfalls seit zwei Jahren durchführen;
    2. Ziffer 2
      Institutionen der Erwachsenenbildung, die gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, als förderungswürdige Einrichtungen anerkannt sind und jedenfalls seit zwei Jahren auch mit der Beratung und Unterstützung von Fremden befasst sind;
    3. Ziffer 3
      private oder humanitäre Einrichtungen, die jedenfalls seit fünf Jahren mit der Beratung und Unterstützung von Fremden befasst sind und deren Aufgabenbereich auch die Vermittlung der deutschen Sprache umfasst.
  2. Absatz 2,Dem schriftlichen Antrag auf Zertifizierung hat der Kursträger jedenfalls die rechtlichen Grundlagen der Institution (Informationen über Rechtsform und Errichtung der Institution), Informationen über das eingesetzte Lehrpersonal, insbesondere deren Qualifikationen, ein Kurskonzept (Inhalte, Unterrichtsmaterialien, Informationen über Kurszeiten und Stundenpläne) und ein Raumkonzept für die beabsichtigten Kurse anzuschließen. Die Zertifizierung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
  3. Absatz 3,Der Kursträger ist mit dem Zeitpunkt der Zertifizierung verpflichtet, bei der Planung und Abhaltung der Integrationskurse die Vorgaben des Rahmencurriculums (Anlage A) zu beachten.
  4. Absatz 4,Der Kursträger ist verpflichtet, händisch unterschriebene Anwesenheitslisten und eine Lehrstoffdokumentation zu führen. Diese Unterlagen sind vom Kursträger fünf Jahre ab Ende des Kurses aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Kopien der Anwesenheitslisten sind einem Kursteilnehmer, soweit diese ihn betreffen, gegen Kostenersatz zu übergeben. Personenbezogene Daten von anderen Kursteilnehmern sind vor der Übergabe unkenntlich zu machen.
  5. Absatz 5,Der Kursträger hat Änderungen der für die Zertifizierung gemäß Absatz 2, relevanten Verhältnisse, die nach der Zertifizierung eintreten, dem ÖIF unverzüglich zu melden.
  6. Absatz 6,Der Kursträger ist verpflichtet, dem ÖIF jederzeit Einsicht in die Anwesenheitslisten und die Lehrstoffdokumentationen zu gewähren. Kopien dieser Unterlagen sind dem ÖIF auf Verlangen zu übermitteln. Darüber hinaus sind Mitarbeiter des ÖIF berechtigt, an den abgehaltenen Integrationskursen zum Zweck der Evaluierung teilzunehmen.

Im RIS seit

07.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20009974

Dokumentnummer

NOR40196985