Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrationsvereinbarungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 242/2017 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Schlussbestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
(2)Absatz 2,Zertifizierungen von Kursträgern gemäß § 16 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017, in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung, BGBl. II Nr. 449/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 205/2011, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen, behalten unbeschadet des § 16 Abs. 5 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 ihre Gültigkeit für den im Bescheid vorgesehenen Zeitraum, zumindest jedoch bis zum 31. Dezember 2017.Zertifizierungen von Kursträgern gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2011,, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen, behalten unbeschadet des Paragraph 16, Absatz 5, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, ihre Gültigkeit für den im Bescheid vorgesehenen Zeitraum, zumindest jedoch bis zum 31. Dezember 2017. (3)Absatz 3,Die Zertifizierung eines Kursträgers gemäß § 16 Abs. 2 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 205/2011 ermächtigt den zertifizierten Kursträger bis zu ihrem Ablauf, höchstens jedoch bis zum 31. März 2018, auch zur Durchführung von Integrationskursen nach dem Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen (Anlage A) gemäß § 6. Ab dem 1. April 2018 ist zur Durchführung von Integrationskursen nach dem Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen (Anlage A) gemäß § 6 jedenfalls eine Zertifizierung nach dieser Verordnung notwendig.Die Zertifizierung eines Kursträgers gemäß Paragraph 16, Absatz 2, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2011, ermächtigt den zertifizierten Kursträger bis zu ihrem Ablauf, höchstens jedoch bis zum 31. März 2018, auch zur Durchführung von Integrationskursen nach dem Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen (Anlage A) gemäß Paragraph 6, Ab dem 1. April 2018 ist zur Durchführung von Integrationskursen nach dem Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen (Anlage A) gemäß Paragraph 6, jedenfalls eine Zertifizierung nach dieser Verordnung notwendig. (4)Absatz 4,Für Drittstaatsangehörige, die vor dem 1. Oktober 2017 zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 verpflichtet wurden und dieses noch nicht erfüllt haben, gilt der Besuch eines Deutsch-Integrationskurses und der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss gemäß § 14a Abs. 4 Z 1 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 auch als erbracht, wenn ein Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG vorliegt.Für Drittstaatsangehörige, die vor dem 1. Oktober 2017 zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, verpflichtet wurden und dieses noch nicht erfüllt haben, gilt der Besuch eines Deutsch-Integrationskurses und der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer eins, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, auch als erbracht, wenn ein Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, IntG vorliegt. (5)Absatz 5,Personen, die am 30. September 2017 bereits vom ÖIF als Lehrkräfte elektronisch erfasst waren, gelten als Lehrkräfte gemäß § 2.Personen, die am 30. September 2017 bereits vom ÖIF als Lehrkräfte elektronisch erfasst waren, gelten als Lehrkräfte gemäß Paragraph 2,
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Dokumentnummer
NOR40196995