Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrationsvereinbarungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 242/2017 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Qualitätsstandards für den Unterricht
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Unterricht orientiert sich an den in § 13 Abs. 1 IntG und im Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen (Anlage A) festgelegten Inhalten und Zielen. Bei der Erstellung des Unterrichtsmaterials ist auf den Inhalt dieses Rahmencurriculums Bedacht zu nehmen.Der Unterricht orientiert sich an den in Paragraph 13, Absatz eins, IntG und im Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen (Anlage A) festgelegten Inhalten und Zielen. Bei der Erstellung des Unterrichtsmaterials ist auf den Inhalt dieses Rahmencurriculums Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Der Unterricht stellt die personenzentrierte Sprachkompetenzförderung der Kursteilnehmer und die Vermittlung von Werteinhalten in den Vordergrund, soll persönlich bedeutsames Lernen ermöglichen und versteht Lehren und Lernen als Kontaktprozess zur Umwelt.
(3)Absatz 3,Der Unterricht hat durch seine Methodik der Vielfalt der Lerntypen gerecht zu werden und unter Bedachtnahme auf die Binnendifferenzierung Raum für die Kursteilnehmer zu schaffen, damit sich diese durch den Unterricht persönliche Interessensprofile und Handlungsspielräume erarbeiten können.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Dokumentnummer
NOR40196987