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§ 3 IV-V 2017

Fassungen
01.10.2017 bis 01.10.2019 — BGBl. II Nr. 242/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.10.201701.10.2019 BGBl. II Nr. 242/2017 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrationsvereinbarungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2017BGBl. II Nr. 242/2017

Außerkrafttretensdatum

01.10.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2019

Abkürzung

IV-V 2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Qualitätsstandards für den Unterricht

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Unterricht orientiert sich an den in Paragraph 13, Absatz eins, IntG und im Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen (Anlage A) festgelegten Inhalten und Zielen. Bei der Erstellung des Unterrichtsmaterials ist auf den Inhalt dieses Rahmencurriculums Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Der Unterricht stellt die personenzentrierte Sprachkompetenzförderung der Kursteilnehmer und die Vermittlung von Werteinhalten in den Vordergrund, soll persönlich bedeutsames Lernen ermöglichen und versteht Lehren und Lernen als Kontaktprozess zur Umwelt.
  3. Absatz 3,Der Unterricht hat durch seine Methodik der Vielfalt der Lerntypen gerecht zu werden und unter Bedachtnahme auf die Binnendifferenzierung Raum für die Kursteilnehmer zu schaffen, damit sich diese durch den Unterricht persönliche Interessensprofile und Handlungsspielräume erarbeiten können.

Schlagworte

Wertewissen

Im RIS seit

07.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20009974

Dokumentnummer

NOR40196987