Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrationsvereinbarungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 242/2017 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Integrationskurs (Modul 1)
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Ziel des Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie die Vermittlung der Kenntnisse über die grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung, wie im Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen (Anlage A) beschrieben.
(2)Absatz 2,Den Abschluss des Integrationskurses bildet eine Integrationsprüfung des ÖIF oder einer vom ÖIF zertifizierten Prüfungseinrichtung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, die Werte- und Orientierungswissen umfasst.
(3)Absatz 3,Die zertifizierten Kursträger haben dem ÖIF die Teilnehmer von begonnenen Integrationskursen, für die eine Kostenbeteiligung gemäß § 14 IntG in Betracht kommt, mitzuteilen.Die zertifizierten Kursträger haben dem ÖIF die Teilnehmer von begonnenen Integrationskursen, für die eine Kostenbeteiligung gemäß Paragraph 14, IntG in Betracht kommt, mitzuteilen.
Schlagworte
Rechtsordnung, Wertewissen
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Dokumentnummer
NOR40196990