Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrationsvereinbarungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 242/2017 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Prüfer
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreicher Teilnahme an Prüferschulungen des ÖIF bzw. der zertifizierten Prüfungseinrichtung können Lehrkräfte gemäß § 2, welche vom ÖIF elektronisch erfasst sind, eine Prüferlizenz erlangen, die zur Abnahme einer Integrationsprüfung berechtigt. Eine Prüferlizenz stellt der ÖIF bzw. die zertifizierte Prüfungseinrichtung aus, wenn im Rahmen der Prüferschulung festgestellt worden ist, dass die Lehrkraft über entsprechende Prüfungskompetenz bezogen auf alle Prüfungsteile und Bewertungskompetenz bezogen auf die mündliche Prüfung verfügt.Nach erfolgreicher Teilnahme an Prüferschulungen des ÖIF bzw. der zertifizierten Prüfungseinrichtung können Lehrkräfte gemäß Paragraph 2,, welche vom ÖIF elektronisch erfasst sind, eine Prüferlizenz erlangen, die zur Abnahme einer Integrationsprüfung berechtigt. Eine Prüferlizenz stellt der ÖIF bzw. die zertifizierte Prüfungseinrichtung aus, wenn im Rahmen der Prüferschulung festgestellt worden ist, dass die Lehrkraft über entsprechende Prüfungskompetenz bezogen auf alle Prüfungsteile und Bewertungskompetenz bezogen auf die mündliche Prüfung verfügt.
(2)Absatz 2,Die Prüferlizenz ist drei Jahre gültig und kann verlängert werden. Bei groben Verstößen gegen die Pflichten als Prüfer im Sinne dieser Verordnung hat der ÖIF bzw. die zertifizierte Prüfungseinrichtung die Prüferlizenz auf Zeit oder dauerhaft zu entziehen.
(3)Absatz 3,Sowohl der zertifizierte Kursträger (§ 1) als auch die zertifizierte Prüfungseinrichtung (§ 9) haben sicherzustellen, dass keine Prüfer Prüfungskandidaten prüfen, die sie innerhalb von sechs Monaten vor dem Tag der Integrationsprüfung selbst unterrichtet haben.Sowohl der zertifizierte Kursträger (Paragraph eins,) als auch die zertifizierte Prüfungseinrichtung (Paragraph 9,) haben sicherzustellen, dass keine Prüfer Prüfungskandidaten prüfen, die sie innerhalb von sechs Monaten vor dem Tag der Integrationsprüfung selbst unterrichtet haben.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Dokumentnummer
NOR40196992