Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrationsvereinbarungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 242/2017 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Prüfung der Gleichwertigkeit von Integrationsprüfungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Über die Gleichwertigkeit von Integrationsprüfungen im Sinne der §§ 11 Abs. 4 bzw. 12 Abs. 4 IntG entscheidet der ÖIF auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung mit Bescheid. Antragslegitimiert sind Einrichtungen, die innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 5 000 Prüfungsantritte flächendeckend im Bundesgebiet in qualitätsgesicherter Form durchgeführt haben. Dies ist bei Einbringung des Antrags nachzuweisen.Über die Gleichwertigkeit von Integrationsprüfungen im Sinne der Paragraphen 11, Absatz 4, bzw. 12 Absatz 4, IntG entscheidet der ÖIF auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung mit Bescheid. Antragslegitimiert sind Einrichtungen, die innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 5 000 Prüfungsantritte flächendeckend im Bundesgebiet in qualitätsgesicherter Form durchgeführt haben. Dies ist bei Einbringung des Antrags nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Mit dem Antrag sind dem ÖIF zudem folgende Unterlagen vorzulegen:
eine Darstellung der personellen, räumlichen und organisatorischen Kapazitäten der antragstellenden Einrichtung,
eine Darstellung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Prüfungen,
eine Prüfungsordnung und ein Prüferhandbuch sowie
sämtliche, mindestens jedoch drei, im Rahmen der Integrationsprüfung zum Einsatz kommenden Testsätze samt Darstellung des Systems der Testauswahl und des Bewertungsschemas.
(3)Absatz 3,Die Zertifizierung einer Einrichtung als Prüfungseinrichtung darf nur erfolgen, wenn die Überprüfung der Unterlagen gemäß Abs. 2 ergeben hat, dassDie Zertifizierung einer Einrichtung als Prüfungseinrichtung darf nur erfolgen, wenn die Überprüfung der Unterlagen gemäß Absatz 2, ergeben hat, dass
die antragstellende Einrichtung in der Lage ist und über die Kapazitäten verfügt, die Prüfungsstandards (§ 7 und Anlage C) einzuhalten,die antragstellende Einrichtung in der Lage ist und über die Kapazitäten verfügt, die Prüfungsstandards (Paragraph 7 und Anlage C) einzuhalten,
die von der antragstellenden Einrichtung zur Anerkennung der Gleichwertigkeit vorgelegte Integrationsprüfung von einem Unternehmen entwickelt wurde, dessen Unternehmenszweck die qualitätsgesicherte, standardisierte Testentwicklung ist, und deren Inhalt sich auf die sprachlichen Gegebenheiten des Alltags in Österreich bezieht,
die antragstellende Einrichtung ein System verwendet, das eine automatische Testauswahl nach Zufallsgenerator ermöglicht,
die Integrationsprüfung den Sprachniveaus A2 für Modul 1 bzw. B1 für Modul 2 der Integrationsvereinbarung entspricht und jedenfalls die Werteinhalte der Rahmencurricula (Anlage A bzw. B) umfasst und
die antragstellende Einrichtung umfassende Maßnahmen zur Qualitätssicherung, insbesondere Itemanalysen und Stichproben, durchführt.
(4)Absatz 4,Die Zertifizierung zur Durchführung einer Integrationsprüfung hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren; sie kann auf Antrag um jeweils drei Jahre verlängert werden.
(5)Absatz 5,Die zertifizierten Prüfungseinrichtungen haben dem ÖIF die gemäß § 7 Abs. 2 neu entwickelten Testsätze auf Anfrage vorzulegen.Die zertifizierten Prüfungseinrichtungen haben dem ÖIF die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, neu entwickelten Testsätze auf Anfrage vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Dokumentnummer
NOR40196993