Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
12.09.2017 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 247/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 512.09.201731.12.2018 BGBl. II Nr. 247/2017 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik über Erwerbsobstanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

12.09.2017BGBl. II Nr. 247/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsmerkmale

Paragraph 5,

Es sind folgende Merkmale zu erheben:

  1. Ziffer eins
    betreffend die in Paragraph 2, Ziffer eins, angeführten statistischen Einheiten mit Apfel-, Birnen-, Marillen-, Pfirsich-, Nektarinen- und Zwetschkenanlagen die Sorten und der durchschnittliche Hektarertrag des Jahres 2017 in T/ha, aufgegliedert nach dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m²;
  2. Ziffer 2
    betreffend die in Paragraph 2, Ziffer eins, angeführten statistischen Einheiten mit Kirschen-, Weichsel-, , Holunder-, Schalenobstanlagen und sonstigem Obst die Arten und der durchschnittliche Hektarertrag des Jahres 2017 in T/ha, aufgegliedert nach dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m²;
  3. Ziffer 3
    betreffend die in Paragraph 2, angeführten statistischen Einheiten mit Beerenobstanlagen die Arten und der durchschnittliche Hektarertrag des Jahres 2017 in T/ha, aufgegliedert nach der Fläche in m², davon die Fläche unter Glas/Folie in m² und der Flächenanteil für Selbstpflücke in %;
  4. Ziffer 4
    bei Apfel- und Birnenanlagen die Verwendung von Hagelnetzen, aufgegliedert nach der Sorte, dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m²;
  5. Ziffer 5
    bei Kirschen- und Weichselanlagen die Verwendung einer Überdachung (Witterungsschutz), aufgegliedert nach der Obstart, dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m²;
  6. Ziffer 6
    für jede Obstfläche der Obstarten bzw. Obstgruppen Äpfel, Birnen, Marillen, Pfirsiche und Nektarinen, Zwetschken, Kirschen und Weichseln, Schalenobst, Holunder, Beerenobst und sonstiges Obst, aufgegliedert nach Grundstücks- und Katastralgemeindenummern, die bewässerbare Fläche unter Angabe der Bewässerungsart und bei nicht bewässerbaren Flächen der Grund der Nicht-Bewässerung;
  7. Ziffer 7
    betreffend die in Paragraph 2, angeführten statistischen Einheiten die Vermarktungswege (Abgabe an Erzeugerorganisationen, Direktvermarktung an Letztverbraucher, Abgabe an Handel, Verarbeitung), bezogen auf die Ernte 2017, in Prozent der vermarkteten Gesamtmenge für Kernobst, Steinobst und Beerenobst (ohne Holunder und Aronia) sowie die biologische Bewirtschaftung aller Statistischen Einheiten gemäß Paragraph 2, mit gesonderter Angabe der in Umstellung befindlichen Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, Amtsblatt Nummer L 189 vom 20.07.2007 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.06.2013 Seite 1.

Schlagworte

Apfelanlage, Birnenanlage, Marillenanlage, Pfirsichanlage, Nektarinenanlage, Kirschenanlage, Weichselanlage, Holunderanlage, Grundstücksnummer

Im RIS seit

12.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

20009979

Dokumentnummer

NOR40197079