Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
12.09.2017 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 247/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 812.09.201731.12.2018 BGBl. II Nr. 247/2017 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik über Erwerbsobstanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

12.09.2017BGBl. II Nr. 247/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 7, sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.
  2. Absatz 2,Sind die technischen Möglichkeiten für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen. Der Auskunftspflichtige hat in diesem Fall seiner Auskunftspflicht innerhalb von zehn Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe (Poststempel bzw. Eingangsdatum der Mitteilung) mittels Telefoninterviews nachzukommen.

Im RIS seit

12.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

20009979

Dokumentnummer

NOR40197082