Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 188Paragraph 188
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
2. Abschnitt
Wahl in den Kammertag
Allgemeine Grundsätze
(Anm.: § 188.) Die Mitglieder des Kammertages sind auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen. Die Wahl in den Kammertag kann auch auf elektronischem Wege (e-voting) erfolgen.Anmerkung, Paragraph 188,) Die Mitglieder des Kammertages sind auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen. Die Wahl in den Kammertag kann auch auf elektronischem Wege (e-voting) erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Dokumentnummer
NOR40224699