Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Mündlicher Prüfungsteil
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater hat die Fachgebiete gemäß § 22 Abs. 5 und § 22 Abs. 3, soweit für die Tätigkeit als Steuerberater relevant, zu umfassen.Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater hat die Fachgebiete gemäß Paragraph 22, Absatz 5 und Paragraph 22, Absatz 3,, soweit für die Tätigkeit als Steuerberater relevant, zu umfassen.
(2)Absatz 2,Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer hat
die Fachgebiete gemäß § 22 Abs. 6 sowie § 22 Abs. 3, soweit für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant, unddie Fachgebiete gemäß Paragraph 22, Absatz 6, sowie Paragraph 22, Absatz 3,, soweit für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant, und
folgende Fachgebiete zu umfassen:
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,
Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind und
jedenfalls den Erfordernissen des Art. 8 der Abschlussprüfungs-RL zu entsprechen.jedenfalls den Erfordernissen des Artikel 8, der Abschlussprüfungs-RL zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Die nähere Ausgestaltung der mündlichen Prüfungsteile hat in der Prüfungsordnung gemäß § 39 zu erfolgen.Die nähere Ausgestaltung der mündlichen Prüfungsteile hat in der Prüfungsordnung gemäß Paragraph 39, zu erfolgen.
Schlagworte
Bankrecht, Versicherungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40275639