Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Prüfungsergebnis – Verkündung
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die Prüfungsergebnisse des mündlichen Prüfungsteiles sind den Prüfungskandidaten vom Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung zu verkünden.
(2)Absatz 2,Bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg hat die Verkündung gemäß Abs. 1 im Rahmen der Videokonferenz oder stellvertretend durch das am Prüfungsort anwesende Mitglied der Prüfungskommission erfolgen.Bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg hat die Verkündung gemäß Absatz eins, im Rahmen der Videokonferenz oder stellvertretend durch das am Prüfungsort anwesende Mitglied der Prüfungskommission erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Dokumentnummer
NOR40252054