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Art. 1

Fassungen
19.09.2017 bis 31.12.2022 — BGBl. III Nr. 147/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 119.09.201731.12.2022 BGBl. III Nr. 147/2017 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auswirkungen grenznaher Flugplätze – Änderung (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2017,

Typ

Vertrag - Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

19.09.2017BGBl. III Nr. 147/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

  1. Ziffer eins
    Ausnahmebewilligungen
    Die Flugplatzleitung kann für Flugbewegungen, die für die Durchführung des WEF erforderlich sind, dieselben Ausnahmebewilligungen erteilen, wie sie gemäß Ziffer 3.3.2. der Ressortvereinbarung für Reiseflüge vorgesehen sind. Die generellen Öffnungszeiten des Flugplatzes St. Gallen-Altenrhein bleiben unberührt.
  2. Ziffer 2
    Tageslärmpunkte
    Die nach Ziffer 2.2. der Ressortvereinbarung festgelegte Tages-Lärmbegrenzung darf für die zur Durchführung des WEF erforderlichen Flugbewegungen überschritten werden. Die jeweils über der Grenze von 100000 Tageslärmpunkten verbrauchten Tageslärmpunkte sind innerhalb von 30 Tagen auszugleichen (floating).
  3. Ziffer 3
    Berichterstattung
    In dem nach Ziffer 2.2.2. der Ressortvereinbarung dem Amt der Vorarlberger Landesregierung vorzulegenden Bericht über die Einhaltung der Tages-Lärmbegrenzung ist auch über die nach vorstehend Ziffer 1 gewährten Ausnahmebewilligungen Bericht zu erstatten.

Im RIS seit

21.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20009987

Dokumentnummer

NOR40197755