Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 265/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Maßnahmen der Pädagogischen Hochschule bei Nichterfüllung der Ziele und Vorhaben
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind für das Erreichen der im Ziel- und Leistungsplan angeführten Ziele sowie für die Durchführung der genannten Vorhaben verantwortlich. Sie haben innerhalb des genehmigten Ressourcenplans und der gesetzlichen Bestimmungen selbstständig Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die sich auf Grund laufender Überprüfung zur Zielerreichung als notwendig erweisen.
(2)Absatz 2,Falls die vereinbarten Ziele nicht erreicht oder Vorhaben nicht planmäßig umgesetzt werden können, sind nach genauer Analyse und Begründung geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen auszuarbeiten, die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen und in einem neuen Ziel- und Leistungsplan sowie dem nächsten Ressourcenplan zugrunde zu legen sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2021
Dokumentnummer
NOR40232250