Rechtstracker.at

§ 11 HPSV 2017

Fassungen
ab 01.04.2021 — BGBl. II Nr. 142/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.04.2021 § → § BGBl. II Nr. 142/2021
§ 1101.10.201731.03.2021 BGBl. II Nr. 265/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2021BGBl. II Nr. 142/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HPSV 2017

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Maßnahmen der Pädagogischen Hochschule bei Nichterfüllung der Ziele und Vorhaben

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind für das Erreichen der im Ziel- und Leistungsplan angeführten Ziele sowie für die Durchführung der genannten Vorhaben verantwortlich. Sie haben innerhalb des genehmigten Ressourcenplans und der gesetzlichen Bestimmungen selbstständig Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die sich auf Grund laufender Überprüfung zur Zielerreichung als notwendig erweisen.
  2. Absatz 2,Falls die vereinbarten Ziele nicht erreicht oder Vorhaben nicht planmäßig umgesetzt werden können, sind nach genauer Analyse und Begründung geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen auszuarbeiten, die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen und in einem neuen Ziel- und Leistungsplan sowie dem nächsten Ressourcenplan zugrunde zu legen sind.

Schlagworte

Zielplan

Im RIS seit

02.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2021

Gesetzesnummer

20009992

Dokumentnummer

NOR40232250