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§ 5 HPSV 2017

Fassungen
ab 01.10.2017 — BGBl. II Nr. 265/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.10.2017 BGBl. II Nr. 265/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2017BGBl. II Nr. 265/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HPSV 2017

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Indikatoren

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Als Indikatoren sind Kennzahlen oder Meilensteine zu verwenden. Indikatoren
    1. Ziffer eins
      sind aussagekräftig und nachvollziehbar anzugeben,
    2. Ziffer 2
      haben der Komplexität des jeweiligen Ziels oder Vorhabens zu entsprechen,
    3. Ziffer 3
      haben sich auf den Zeitraum des jeweiligen Ziels oder Vorhabens zu beziehen und
    4. Ziffer 4
      müssen innerhalb dieses Zeitraums derart überprüf- und auswertbar sein, dass der Grad der Zielerreichung beurteilt werden kann.
  2. Absatz 2,Kennzahlen zur Beurteilung von Vorhaben haben sich auf den Prozess der Leistungserbringung (Prozesskennzahlen) oder direkt auf ein (Zwischen-)Ergebnis (Outputkennzahlen) zu beziehen. Inputkennzahlen sind dafür nicht geeignet.
  3. Absatz 3,Meilensteine sind definierte Zeitpunkte, anhand deren das Erzielen von vorab festgelegten (Zwischen-)Ergebnissen im Rahmen eines zeitlich beschränkten Vorhabens eindeutig festmachbar ist.

Im RIS seit

03.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

20009992

Dokumentnummer

NOR40197879