Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 265/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Indikatoren
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Als Indikatoren sind Kennzahlen oder Meilensteine zu verwenden. Indikatoren
sind aussagekräftig und nachvollziehbar anzugeben,
haben der Komplexität des jeweiligen Ziels oder Vorhabens zu entsprechen,
haben sich auf den Zeitraum des jeweiligen Ziels oder Vorhabens zu beziehen und
müssen innerhalb dieses Zeitraums derart überprüf- und auswertbar sein, dass der Grad der Zielerreichung beurteilt werden kann.
(2)Absatz 2,Kennzahlen zur Beurteilung von Vorhaben haben sich auf den Prozess der Leistungserbringung (Prozesskennzahlen) oder direkt auf ein (Zwischen-)Ergebnis (Outputkennzahlen) zu beziehen. Inputkennzahlen sind dafür nicht geeignet.
(3)Absatz 3,Meilensteine sind definierte Zeitpunkte, anhand deren das Erzielen von vorab festgelegten (Zwischen-)Ergebnissen im Rahmen eines zeitlich beschränkten Vorhabens eindeutig festmachbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Dokumentnummer
NOR40197879