Rechtstracker.at

§ 8 HPSV 2017

Fassungen
ab 01.10.2017 — BGBl. II Nr. 265/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.10.2017 BGBl. II Nr. 265/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2017BGBl. II Nr. 265/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HPSV 2017

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Ressourceneinsatz und -entwicklung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Ressourcenplan hat eine Ressourcenbilanz zu enthalten, die den tatsächlichen Ressourceneinsatz gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des jeweils vergangenen Finanzjahres wiedergibt (Erfolg).
  2. Absatz 2,Im Bereich der Bundesgebarung sind die einnahmen- und ausgabenseitigen Zahlungsvorgänge der reellen und der zweckgebundenen Gebarung (zB Studienbeiträge, Raumnutzung, Drittmittel) getrennt auszuweisen.
  3. Absatz 3,Zur Tätigkeit der Pädagogischen Hochschule im Rahmen ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, HG) ist ein Rechnungsabschluss des jeweils vergangenen Jahres anzuschließen, der sich an den Erfordernissen einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie der Darstellung von Vermögen und Schulden zu orientieren hat. Die Einnahmen aus eigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere aus den entsprechend anzuführenden Veranstaltungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2,, sind gesondert auszuweisen.

Schlagworte

Ressourcenentwicklung, Einnahmenrechnung

Im RIS seit

03.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

20009992

Dokumentnummer

NOR40197882