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Art. 2

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. III Nr. 159/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.07.2017 BGBl. III Nr. 159/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2017,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. III Nr. 159/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 2

Verfahren

  1. Absatz eins,
    Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten, sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Aufnahme biometrischer Identifikatoren in Visa die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch. Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung der Vereinbarung selbständig vor.
  2. Absatz 2,
    Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der vertretenden Vertretungsbehörde erfüllt, stellt diese das beantragte Visum aus.
  3. Absatz 3,
    Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der vertretenden Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung zu verweigern.

Im RIS seit

05.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Gesetzesnummer

20009994

Dokumentnummer

NOR40197906