Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckgeräteberichtsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 268/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 7zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7
Text
Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 19 und 20 Abs. 2 DruckgerätegesetzTätigkeitsbericht der Stellen gemäß den Paragraphen 19 und 20 Absatz 2, Druckgerätegesetz
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 19 und 20 Abs. 2 Druckgerätegesetz hat zu enthalten:Der Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den Paragraphen 19 und 20 Absatz 2, Druckgerätegesetz hat zu enthalten:
Name des Leiters und seiner Stellvertreter;
Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach
Mitarbeitern, die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben in der Betriebsphase zuständig sind,
beaufsichtigenden Mitarbeitern gemäß Anlage I Teil 3 Z 2 Druckgerätegesetz,beaufsichtigenden Mitarbeitern gemäß Anlage römisch eins Teil 3 Ziffer 2, Druckgerätegesetz,
qualifiziertem Personal für die zerstörungsfreie Prüfung gemäß Anlage I Teil 3 Z 4 Druckgerätegesetz,qualifiziertem Personal für die zerstörungsfreie Prüfung gemäß Anlage römisch eins Teil 3 Ziffer 4, Druckgerätegesetz,
Personal der gegebenenfalls beaufsichtigten Werksprüfstelle;
aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung;
falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge;
falls zutreffend, Angaben über Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen, an die gemäß Anlage I Teil 5 Druckgerätegesetz Prüfaufgaben vergeben wurden, und Angaben betreffend die zugelassenen betriebseigenen Prüfdienste gemäß § 21 Druckgerätegesetz;falls zutreffend, Angaben über Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen, an die gemäß Anlage römisch eins Teil 5 Druckgerätegesetz Prüfaufgaben vergeben wurden, und Angaben betreffend die zugelassenen betriebseigenen Prüfdienste gemäß Paragraph 21, Druckgerätegesetz;
Ergebnisse interner Audits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel;
durchgeführte Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;
Tätigkeiten im Rahmen des internen und externen (zB zwischen Konformitätsbewertungsstellen) Erfahrungsaustausches und
die Tabellen B1 bis B5 gemäß Anlage 2 mit den darin geforderten Angaben, wobei die durch Werksprüfstellen und betriebseigene Prüfdienste vorgenommenen Überwachungstätigkeiten nicht gesondert auszuweisen, sondern der sie überwachenden Inspektionsstelle zuzurechnen sind.
(2)Absatz 2,Die Tabellen B1 bis B5 sind wie in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt, elektronisch an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Verfügung gestellte Formatvorlagen zu verwenden.
Schlagworte
Ausbildungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017
Dokumentnummer
NOR40197920