Rechtstracker.at

§ 3 DGBV

Fassungen
ab 06.10.2017 — BGBl. II Nr. 268/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute06.10.2017 BGBl. II Nr. 268/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckgeräteberichtsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

06.10.2017BGBl. II Nr. 268/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DGBV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7

Text

Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den Paragraphen 19 und 20 Absatz 2, Druckgerätegesetz

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den Paragraphen 19 und 20 Absatz 2, Druckgerätegesetz hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name des Leiters und seiner Stellvertreter;
    2. Ziffer 2
      Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach
      1. Litera a
        Mitarbeitern, die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben in der Betriebsphase zuständig sind,
      2. Litera b
        beaufsichtigenden Mitarbeitern gemäß Anlage römisch eins Teil 3 Ziffer 2, Druckgerätegesetz,
      3. Litera c
        qualifiziertem Personal für die zerstörungsfreie Prüfung gemäß Anlage römisch eins Teil 3 Ziffer 4, Druckgerätegesetz,
      4. Litera d
        Personal der gegebenenfalls beaufsichtigten Werksprüfstelle;
    3. Ziffer 3
      aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung;
    4. Ziffer 4
      falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge;
    5. Ziffer 5
      falls zutreffend, Angaben über Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen, an die gemäß Anlage römisch eins Teil 5 Druckgerätegesetz Prüfaufgaben vergeben wurden, und Angaben betreffend die zugelassenen betriebseigenen Prüfdienste gemäß Paragraph 21, Druckgerätegesetz;
    6. Ziffer 6
      Ergebnisse interner Audits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel;
    7. Ziffer 7
      durchgeführte Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;
    8. Ziffer 8
      Tätigkeiten im Rahmen des internen und externen (zB zwischen Konformitätsbewertungsstellen) Erfahrungsaustausches und
    9. Ziffer 9
      die Tabellen B1 bis B5 gemäß Anlage 2 mit den darin geforderten Angaben, wobei die durch Werksprüfstellen und betriebseigene Prüfdienste vorgenommenen Überwachungstätigkeiten nicht gesondert auszuweisen, sondern der sie überwachenden Inspektionsstelle zuzurechnen sind.
  2. Absatz 2,Die Tabellen B1 bis B5 sind wie in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt, elektronisch an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Verfügung gestellte Formatvorlagen zu verwenden.

Schlagworte

Ausbildungsmaßnahme

Im RIS seit

06.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2017

Gesetzesnummer

20009995

Dokumentnummer

NOR40197920