Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckgeräteberichtsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 268/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 7zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7
Text
Erstellung der Statistik
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Statistik zum Druckgerätegesetz wird auf Basis der vorgelegten Tätigkeitsberichte der befugten Stellen vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einmal jährlich erstellt und auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft veröffentlicht.
(2)Absatz 2,Sie gibt Auskunft über die
Anzahl der in Österreich in Überwachung stehenden druckführenden Geräte, nach Gerätearten gegliedert;
Anzahl der in Überwachung stehenden Füllstellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017
Dokumentnummer
NOR40197923