Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang D (CUV)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/2006Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Zeichen und Anschriften an Wagen
§ 1.Paragraph eins,
Wer einen Wagen auf Grund eines Vertrages nach Artikel 1 zur Verfügung stellt, hat unbeschadet der Vorschriften über die technische Zulassung von Wagen zum Einsatz im internationalen Verkehr dafür zu sorgen, dass am Wagen angeschrieben sind:
die Bezeichnung des Halters;
gegebenenfalls die Bezeichnung des Eisenbahnverkehrsunternehmens, in dessen Wagenpark der Wagen eingegliedert ist;
gegebenenfalls die Bezeichnung des Heimatbahnhofs;
andere im Vertrag über die Verwendung des Wagens vereinbarte Kennzeichen und Anschriften.
§ 2.Paragraph 2,
Zusätzlich zu den Zeichen und Anschriften nach § 1 können auch Mittel zur elektronischen Identifikation angebracht werden. Zusätzlich zu den Zeichen und Anschriften nach Paragraph eins, können auch Mittel zur elektronischen Identifikation angebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR40197977