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Art. 7 COTIF

Fassungen
ab 01.12.2010 — BGBl. III Nr. 13/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.12.2010 BGBl. III Nr. 13/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang E (CUI)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2010BGBl. III Nr. 13/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

COTIF

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 7

Beendigung des Vertrages

Paragraph eins,

Der Betreiber kann den Nutzungsvertrag fristlos kündigen, wenn

  1. Litera a
    der Beförderer nicht mehr berechtigt ist, die Tätigkeit als Eisenbahnbeförderer auszuüben;
  2. Litera b
    das einzusetzende Personal und die zu verwendenden Fahrzeuge den Sicherheitsanforderungen nicht mehr genügen;
  3. Litera c
    der Beförderer sich in Zahlungsverzug befindet, und zwar
    1. Ziffer eins
      für zwei aufeinander folgende Fälligkeitstermine mit einem Betrag, der ein monatliches Nutzungsentgelt übersteigt, oder
    2. Ziffer 2
      in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Fälligkeitstermine erstreckt, mit einem Betrag, der das Nutzungsentgelt für zwei Monate erreicht;
  4. Litera d
    der Beförderer eine der besonderen Pflichten gemäß Artikel 6 Paragraphen 2 und 3 schwer wiegend verletzt hat.

Paragraph 2,

Der Beförderer kann den Nutzungsvertrag fristlos kündigen, wenn der Betreiber sein Recht zum Betreiben der Infrastruktur verliert.

Paragraph 3,

Jede Partei des Vertrages kann den Nutzungsvertrag fristlos kündigen, wenn die andere Partei des Vertrages eine ihrer wesentlichen Pflichten schwer wiegend verletzt, sofern diese Pflicht die Sicherheit von Personen und Gütern betrifft; die Parteien des Vertrages können die Modalitäten der Ausübung dieses Rechtes vereinbaren.

Paragraph 4,

Die Partei des Vertrages, die Anlass zu seiner Kündigung gegeben hat, haftet der anderen Partei für den Schaden, der dadurch verursacht wird, es sei denn, sie beweist, dass der Schaden nicht durch ihr Verschulden verursacht worden ist.

Paragraph 5,

Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen treffen, die von Paragraph 2, Buchst. c) und d) und von Paragraph 5, abweichen.

Im RIS seit

13.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

20009998

Dokumentnummer

NOR40197995

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/225/A7/NOR40197995