Rechtstracker.at

Anl. 1 COTIF

Fassungen
ab 01.12.2010 — BGBl. III Nr. 13/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.12.2010 BGBl. III Nr. 13/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang F (APTU)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.12.2010BGBl. III Nr. 13/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

COTIF

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

ANLAGE

IN VERBINDUNG MIT DER TECHNISCHEN ZULASSUNG VON NICHT ETV-KONFORMEN FAHRZEUGEN ZU PRÜFENDE PARAMETER UND EINSTUFUNG NATIONALER TECHNISCHER ANFORDERUNGEN

  1. Ziffer eins
    AUFSTELLUNG DER PARAMETER
  2. eins Punkt eins
    Allgemeine Unterlagen
    Allgemeine Unterlagen (einschl. Beschreibung neuer, erneuerter oder umgerüsteter Fahrzeuge und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks, Angaben zu Auslegung, Reparatur, Betrieb und Instandhaltung, technisches Dossier, usw.)
  3. eins Punkt 2
    Strukturen und mechanische Teile
    Mechanische Integrität und Schnittstelle zwischen Fahrzeugen (einschl. Zug- und Stoßeinrichtungen, Laufbrücke/Endbühne), Festigkeit von Fahrzeugstruktur und Ausrüstung (z. B. Sitze), Belastbarkeit, passive Sicherheit (einschl. innere und äußere Kollisionssicherheit)
  4. eins Punkt 3
    Fahrzeug-Gleis-Wechselwirkung und Fahrzeugbegrenzungslinie
    Mechanische Schnittstellen zur Infrastruktur (einschl. statisches und dynamisches Verhalten, Passungen und Spiele, Spurweite, Laufwerk, usw.)
  5. eins Punkt 4
    Bremsausrüstung
    Komponenten der Bremsausrüstung (einschl. Gleitschutz, Steuerelemente, und Bremsvermögen im Betrieb sowie bei Schnellbremsungen und im Feststellmodus)
  6. eins Punkt 5
    Komponenten mit Fahrgastbezug
    Fahrgasteinrichtungen und Fahrgastumfeld (Fahrgastfenster und -türen, Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität, usw.)
  7. eins Punkt 6
    Umweltbedingungen und aerodynamische Effekte
    Auswirkungen der Umwelt auf das Fahrzeug und umgekehrt (einschl. aerodynamische Bedingungen und Schnittstelle zwischen dem Fahrzeug und dem streckenseitigen Teil des Eisenbahnsystems einerseits und dem Fahrzeug und der äußeren Umgebung andererseits)
  8. eins Punkt 7
    Externe Warntöne, Kennzeichnung, Funktionen und Anforderungen an die Softwareintegrität
    Externe Warntöne, Kennzeichnungen, Funktionen und Softwareintegrität, z. B. sicherheitsbezogene Funktionen mit Auswirkungen auf das Zugverhalten, einschl. Zugbus
  9. eins Punkt 8
    Bordseitige Energieversorgung und Steuersysteme
    Bordseitige Antriebs-, Energie- und Steuersysteme, einschl. Schnittstelle zwischen Fahrzeug und Energieversorgungsinfrastruktur sowie alle Aspekte der elektromagnetischen Verträglichkeit
  10. eins Punkt 9
    Einrichtungen, Schnittstellen und Umfeld mit Personalbezug
    Bordseitige Einrichtungen, Schnittstellen, Arbeitsbedingungen und Umfeld für das Personal (einschl. Führerstände, Schnittstelle Fahrzeugführer - Maschine)
  11. eins Punkt 10
    Brandsicherheit und Fluchtwege
  12. eins Punkt 11
    Instandhaltung
    Bordseitige Einrichtungen und Schnittstellen für die Instandhaltung
  13. eins Punkt 12
    Bordseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung
    Alle Komponenten der bordseitigen Ausrüstung, die für die Gewährleistung der Sicherheit und die Steuerung und Sicherung der Bewegungen von in dem Netz zugelassenen Zügen erforderlich ist, und ihre Auswirkungen auf den streckenseitigen Teil des Eisenbahnsystems.
  14. eins Punkt 13
    Spezifische Betriebsanforderungen
    Spezifische Betriebsanforderungen für Fahrzeuge (einschl. Betrieb unter Grenzbedingungen, Fahrzeuginstandsetzung/-bergung usw.)
  15. eins Punkt 14
    Komponenten mit Güterbezug
    Güterspezifische Anforderungen und Umfeld (einschl. Einrichtungen, die bei gefährlichen Gütern speziell erforderlich sind)

Erläuterungen und Beispiele in Kursivdruck im obigen Text dienen nur der Information und sind keine Definitionen der Parameter.

  1. Ziffer 2
    EINSTUFUNG DER NATIONALEN TECHNISCHEN ANFORDERUNGEN
    Die nationalen technischen Anforderungen hinsichtlich der in Abschnitt 1 genannten Parameter sind einer der folgenden drei Gruppen zuzuordnen. Vorschriften und Einschränkungen rein lokaler Art sind nicht betroffen; ihre Bestätigung setzt zwischen den Eisenbahnunternehmen und den Infrastrukturbetreibern einvernehmlich durchgeführte Prüfungen voraus.
    Gruppe A
    Gruppe A umfasst:
    • Strichaufzählung
      internationale Normen,
    • Strichaufzählung
      nationale Vorschriften, die in Bezug auf die Eisenbahnsicherheit als gleichwertig zu den nationalen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten gelten,
    • Strichaufzählung
      nationale Vorschriften, die in Bezug auf die Eisenbahnsicherheit als gleichwertig zu den Bestimmungen in den ETV und/oder zu den Bestimmungen in den TSI gelten.
    Gruppe B
    Gruppe B umfasst alle Vorschriften, die nicht Gruppe A oder Gruppe C zuzuordnen sind oder die einer dieser Gruppen noch nicht zugeordnet werden konnten.
    Gruppe C
    Gruppe C umfaßt die Vorschriften, die mit Merkmalen der technischen Infrastruktur zusammenhängen und unbedingt notwendig sind, um einen sicheren und interoperablen Einsatz im betroffenen Netz sicher zu stellen (z.B. Lichtraumprofil).

Schlagworte

Fahrgasttür, Zugeinrichtung, Antriebssystem, Energiesystem

Im RIS seit

13.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

20010001

Dokumentnummer

NOR40198036