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Art. 21 COTIF

Fassungen
ab 01.03.2019 — BGBl. III Nr. 71/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.03.2019 BGBl. III Nr. 71/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2019,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.03.2019BGBl. III Nr. 71/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

COTIF

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 21

Anhänge und Empfehlungen

  1. Paragraph eins,
    Der Fachausschuss für technische Fragen entscheidet über die Annahme eines Anhangs oder einer Bestimmung zu dessen Änderung nach dem Verfahren, das in den Artikeln 16 und 20 sowie in Artikel 33 Paragraph 6, des Übereinkommens festgelegt ist. Die Entscheidungen treten nach Artikel 35 Paragraphen 3 und 4 des Übereinkommens in Kraft.
  2. Paragraph 2,
    Ein Antrag auf Annahme eines Anhangs oder einer Bestimmung zu dessen Änderung kann gestellt werden von:
    1. Litera a
      einem Vertragsstaat;
    2. Litera b
      einer regionalen Organisation nach Artikel 2 x) ATMF;
    3. Litera c
      einem repräsentativen internationalen Verband, für dessen Mitglieder das Vorhandensein des Anhangs aus Gründen der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich ist.
  3. Paragraph 3,
    Die Ausarbeitung der Anhänge unterliegt dem Fachausschuss für technische Fragen, der sich, abhängig von den nach Paragraph 2, eingereichten Anträgen, von geeigneten Arbeitsgruppen und dem Generalsekretär unterstützen lässt.
  4. Paragraph 4,
    Der Fachausschuss für technische Fragen kann Verfahren und Vorgehensweisen im Zusammenhang mit der technischen Zulassung von im internationalen Verkehr eingesetztem Eisenbahnmaterial empfehlen.

Im RIS seit

27.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

20010002

Dokumentnummer

NOR40214517

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/225/A21/NOR40214517