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Art. 7 COTIF

Fassungen
ab 01.03.2019 — BGBl. III Nr. 71/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 7 heute01.03.2019 § → § BGBl. III Nr. 71/2019
Art. 701.07.201528.02.2019 § → § BGBl. III Nr. 160/2017
Art. 701.12.201030.06.2015 BGBl. III Nr. 13/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2019,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2019BGBl. III Nr. 71/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

COTIF

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 7

Vorschriften für Fahrzeuge

  1. Paragraph eins,
    Um zum internationalen Verkehr zugelassen zu werden, müssen Fahrzeuge
    1. Litera a
      den anwendbaren ETV und
    2. Litera b
      gegebenenfalls den im RID enthaltenen Vorschriften und
    3. Litera c
      allen sonstigen Spezifikationen für die Einhaltung der anwendbaren grundlegenden Anforderungen
    entsprechen.
  2. Paragraph eins a,
    In Übereinstimmung mit diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften haben Fahrzeuge den zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung, Aufrüstung oder Erneuerung anwendbaren ETV zu entsprechen; hierbei sind die Migrationsstrategie für die Anwendung der ETV gemäß Artikel 8 Paragraph 2 a und Artikel 8 Paragraph 4, Buchstabe f der Einheitlichen Rechts-vorschriften APTU sowie die in Artikel 7a genannten Möglichkeiten für Abweichungen zu berücksichtigen; diese Entsprechung ist über die gesamte Verwendungsdauer des Fahrzeugs aufrecht zu erhalten.
    Der Fachausschuss für technische Fragen prüft die Notwendigkeit der Ausarbeitung eines Anhangs zu diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften, etwa mit Bestimmungen, die den Antragstellern bereits vor der Einreichung ihres Antrags auf Zulassung, Aufrüstung oder Erneuerung von Fahrzeugen größere Rechtssicherheit bezüglich der anzuwendenden Vorschriften geben.
  3. Paragraph 2,
    Gibt es keine für das Teilsystem geltenden ETV, so sind der technischen Zulassung die entsprechenden im Vertragsstaat, in dem ein Antrag auf technische Zulassung gestellt wird, gemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltenden nationalen technischen Anforderungen zugrunde zu legen.
  4. Paragraph 3,
    Sind nicht alle fahrzeugbezogenen ETV in Kraft, oder liegen Sonderfälle oder offene Punkte vor, so sind der technischen Zulassung
    1. Litera a
      die in den ETV enthaltenen Bestimmungen,
    2. Litera b
      gegebenenfalls die im RID enthaltenen Vorschriften und
    3. Litera c
      gemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU geltende ent-sprechende nationale technische Anforderungen
    zugrunde zu legen.

Im RIS seit

27.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

20010002

Dokumentnummer

NOR40214476

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/225/A7/NOR40214476