Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 24.06.2023 — BGBl. II Nr. 191/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute24.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 191/2023
§ 112.10.201723.06.2023 BGBl. II Nr. 273/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

DAC-Verordnung „Traisental“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.06.2023BGBl. II Nr. 191/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph eins,

Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Traisental in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Der Wein muss aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Traisental geerntet wurden.
  2. Ziffer 2
    Der Wein muss aus den Qualitätsweinrebsorten „Grüner Veltliner“ oder „Riesling“ bereitet worden sein; ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten (15%) ist zu tolerieren.
  3. Ziffer 3
    Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  4. Ziffer 4
    Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ haben folgende Gebietscharakteristik aufzuweisen: keine Botrytisdominanz, ausgewogen, und in der Dichte der Typizität des angegebenen Jahrgangs entsprechend.
  5. Ziffer 5
    Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC Reserve“ haben folgende Gebietscharakteristik aufzuweisen: kräftige Stilistik, ausgeprägten Gebietscharakter, dicht und lang im Abgang; ein zarter Botrytis- und Holzton ist zulässig.
  6. Ziffer 6
    Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ und „Traisental DAC“ mit Ortsangabe dürfen erst ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  7. Ziffer 7
    Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ mit Ortsangabe und Riedenbezeichnung dürfen erst ab 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  8. Ziffer 8
    Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC Reserve“ dürfen erst ab 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  9. Ziffer 9
    Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ hat in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Krems zu erfolgen. Die Anforderungen an Traisental DAC sämtlicher Kategorien müssen von mindestens vier Verkostern bestätigt werden. Bei einem Kostergebnis von 3:3 ist eine Wiederholung durchzuführen.
  10. Ziffer 10
    Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Traisental DAC“ verwendet werden.
  11. Ziffer 11
    Wird eine Rebsorte am Hauptetikett angegeben, so hat dies in Schriftzeichen zu erfolgen, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Traisental“ verwendeten.
  12. Ziffer 12
    Wird eine Phantasiebezeichnung oder Marke am Hauptetikett angegeben, so hat dies in Schriftzeichen zu erfolgen, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Traisental“ verwendeten.
  13. Ziffer 13
    Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig. Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaugebiet Traisental und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Traisental“ verwendeten. Die Bezeichnung „Traisental“ ist auf dem Schauetikett anzuführen, allenfalls auch ohne den Zusatz „DAC“.
  14. Ziffer 14
    Die Angabe der Weinbauregion und des Weinbaugebietes „Niederösterreich“ sind unzulässig.
  15. Ziffer 15
    Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  16. Ziffer 16
    Der vorhandene Alkoholgehalt ist am Etikett bei Traisental DAC mit mindestens 11,5 % vol., bei Traisental DAC mit Ortsangabe mit mindestens 12,0 % vol., bei Traisental DAC mit Ortsangabe und Riedenbezeichnung mit mindestens 12,5 % vol. und bei Traisental DAC Reserve mit mindestens 13,0 % vol. anzugeben.
  17. Ziffer 17
    Die Verwendung der Zusatzbezeichnung „Reserve“ ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
    1. Litera a
      die Bezeichnung „Reserve“ ist auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit „Traisental“ und in Schriftzeichen anzugeben, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Traisental“ verwendeten und
    2. Litera b
      die Bezeichnung „Traisental Reserve“ ist auf dem Schauetikett anzuführen; allenfalls auch ohne den Zusatz „DAC“.

Schlagworte

Botrytiston

Im RIS seit

26.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20010004

Dokumentnummer

NOR40253620