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Art. 16 COTIF

Fassungen
ab 01.07.2006 — BGBl. III Nr. 122/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.07.2006 BGBl. III Nr. 122/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B (CIM)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. III Nr. 122/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

COTIF

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 16

Lieferfristen

Paragraph eins,

Die Lieferfrist wird zwischen dem Absender und dem Beförderer vereinbart. Fehlt eine Vereinbarung, darf die Lieferfrist jedoch nicht länger sein als diejenige, die sich aus den Paragraphen 2 bis 4 ergibt.

Paragraph 2,

Vorbehaltlich der Paragraphen 3 und 4 betragen die Höchstlieferfristen:

  1. Litera a
    für Wagenladungen
    • Strichaufzählung
      Abfertigungsfrist 12 Stunden,
    • Strichaufzählung
      Beförderungsfrist je angefangene 400 km 24 Stunden;
  2. Litera b
    für Stückgut
    • Strichaufzählung
      Abfertigungsfrist 24 Stunden,
    • Strichaufzählung
      Beförderungsfrist je angefangene 200 km 24 Stunden.
Die Entfernung bezieht sich auf den vereinbarten, mangels eines solchen auf den kürzestmöglichen Beförderungsweg.

Paragraph 3,

Der Beförderer kann Zuschlagsfristen von bestimmter Dauer für folgende Fälle festsetzen:

  1. Litera a
    Sendungen, die
    • Strichaufzählung
      über Linien mit unterschiedlicher Spurweite,
    • Strichaufzählung
      zur See oder auf Binnengewässern,
    • Strichaufzählung
      auf einer Straße, wenn keine Schienenverbindung besteht,
    befördert werden;
  2. Litera b
    außergewöhnliche Verhältnisse, die eine ungewöhnliche Verkehrszunahme oder ungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten zur Folge haben.
Die Dauer der Zuschlagsfristen muss aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen ersichtlich sein.

Paragraph 4,

Die Lieferfrist beginnt mit der Übernahme des Gutes; sie verlängert sich um die Dauer des Aufenthaltes, der ohne Verschulden des Beförderers verursacht wird. Die Lieferfrist ruht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

Im RIS seit

13.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

20010009

Dokumentnummer

NOR40198153

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/225/A16/NOR40198153