Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B (CIM)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/2006Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
Lieferfristen
§ 1.Paragraph eins,
Die Lieferfrist wird zwischen dem Absender und dem Beförderer vereinbart. Fehlt eine Vereinbarung, darf die Lieferfrist jedoch nicht länger sein als diejenige, die sich aus den §§ 2 bis 4 ergibt. Die Lieferfrist wird zwischen dem Absender und dem Beförderer vereinbart. Fehlt eine Vereinbarung, darf die Lieferfrist jedoch nicht länger sein als diejenige, die sich aus den Paragraphen 2 bis 4 ergibt.
§ 2.Paragraph 2,
Vorbehaltlich der §§ 3 und 4 betragen die Höchstlieferfristen: Vorbehaltlich der Paragraphen 3 und 4 betragen die Höchstlieferfristen:
für Wagenladungen
Abfertigungsfrist 12 Stunden,
Beförderungsfrist je angefangene 400 km 24 Stunden;
für Stückgut
Abfertigungsfrist 24 Stunden,
Beförderungsfrist je angefangene 200 km 24 Stunden.
Die Entfernung bezieht sich auf den vereinbarten, mangels eines solchen auf den kürzestmöglichen Beförderungsweg.
§ 3.Paragraph 3,
Der Beförderer kann Zuschlagsfristen von bestimmter Dauer für folgende Fälle festsetzen:
Sendungen, die
über Linien mit unterschiedlicher Spurweite,
zur See oder auf Binnengewässern,
auf einer Straße, wenn keine Schienenverbindung besteht,
befördert werden;
außergewöhnliche Verhältnisse, die eine ungewöhnliche Verkehrszunahme oder ungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten zur Folge haben.
Die Dauer der Zuschlagsfristen muss aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen ersichtlich sein.
§ 4.Paragraph 4,
Die Lieferfrist beginnt mit der Übernahme des Gutes; sie verlängert sich um die Dauer des Aufenthaltes, der ohne Verschulden des Beförderers verursacht wird. Die Lieferfrist ruht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR40198153