Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B (CIM)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/2006Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Text
Artikel 18
Verfügungsrecht über das Gut
§ 1.Paragraph eins,
Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu verfügen und den Beförderungsvertrag nachträglich zu ändern. Er kann insbesondere verlangen, dass der Beförderer
das Gut nicht weiterbefördert;
die Ablieferung des Gutes aussetzt;
das Gut an einen anderen als den im Frachtbrief angegebenen Empfänger abliefert;
das Gut an einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Ort abliefert.
§ 2.Paragraph 2,
Das Recht des Absenders zur Änderung des Beförderungsvertrages erlischt, auch wenn er das Frachtbriefdoppel besitzt, in den Fällen, in denen der Empfänger
den Frachtbrief eingelöst hat;
seine Rechte gemäß Artikel 17 § 3 geltend gemacht hat;seine Rechte gemäß Artikel 17 Paragraph 3, geltend gemacht hat;
gemäß § 3 verfügungsberechtigt ist; von diesem Zeitpunkt an hat der Beförderer die Verfügungen und die Anweisungen des Empfängers zu befolgen.gemäß Paragraph 3, verfügungsberechtigt ist; von diesem Zeitpunkt an hat der Beförderer die Verfügungen und die Anweisungen des Empfängers zu befolgen.
§ 3.Paragraph 3,
Das Recht zur Änderung des Beförderungsvertrages steht vorbehaltlich eines gegenteiligen Vermerks des Absenders im Frachtbrief dem Empfänger bereits von der Ausstellung des Frachtbriefes an zu.
§ 4.Paragraph 4,
Das Recht des Empfängers zur Änderung des Beförderungsvertrages erlischt, wenn er
den Frachtbrief eingelöst hat;
seine Rechte gemäß Artikel 17 § 3 geltend gemacht hat;seine Rechte gemäß Artikel 17 Paragraph 3, geltend gemacht hat;
gemäß § 5 vorgeschrieben hat, dass das Gut an einen Dritten abzuliefern ist, und dieser seine Rechte gemäß Artikel 17 § 3 geltend gemacht hat.gemäß Paragraph 5, vorgeschrieben hat, dass das Gut an einen Dritten abzuliefern ist, und dieser seine Rechte gemäß Artikel 17 Paragraph 3, geltend gemacht hat.
§ 5.Paragraph 5,
Hat der Empfänger vorgeschrieben, dass das Gut an einen Dritten abzuliefern ist, so ist dieser nicht berechtigt, den Beförderungsvertrag zu ändern.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR40198155