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Art. 44 COTIF

Fassungen
ab 01.07.2006 — BGBl. III Nr. 122/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 44 heute01.07.2006 BGBl. III Nr. 122/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B (CIM)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 44

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. III Nr. 122/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

COTIF

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 44

Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen berechtigte Personen

Paragraph eins,

Vorbehaltlich der Paragraphen 3 und 4 sind zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag berechtigt

  1. Litera a
    der Absender bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger
    1. Ziffer eins
      den Frachtbrief eingelöst,
    2. Ziffer 2
      das Gut angenommen oder
    3. Ziffer 3
      die ihm gemäß Artikel 17 Paragraph 3, oder Artikel 18 Paragraph 3, zustehenden Rechte geltend gemacht hat;
  2. Litera b
    der Empfänger von dem Zeitpunkt an, in dem er
    1. Ziffer eins
      den Frachtbrief eingelöst,
    2. Ziffer 2
      das Gut angenommen oder
    3. Ziffer 3
      die ihm gemäß Artikel 17 Paragraph 3, oder Artikel 18 Paragraph 3, zustehenden Rechte geltend gemacht hat.

Paragraph 2,

Das dem Empfänger zustehende Klagerecht erlischt jedoch, sobald die vom Empfänger gemäß Artikel 18 Paragraph 5, bezeichnete Person den Frachtbrief eingelöst, das Gut angenommen oder die ihr gemäß Artikel 17 Paragraph 3, zustehenden Rechte geltend gemacht hat.

Paragraph 3,

Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Beförderungsvertrages gezahlt worden sind, ist nur berechtigt, wer die Zahlung geleistet hat.

Paragraph 4,

Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus Nachnahmen ist nur der Absender berechtigt.

Paragraph 5,

Der Absender hat bei der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche das Frachtbriefdoppel vorzulegen. Andernfalls muss er die Zustimmung des Empfängers beibringen oder nachweisen, dass dieser die Annahme des Gutes verweigert hat. Erforderlichenfalls hat der Absender das Fehlen oder den Verlust des Frachtbriefes zu beweisen.

Paragraph 6,

Der Empfänger hat bei der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche den Frachtbrief vorzulegen, wenn er ihm übergeben worden ist.

Im RIS seit

13.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

20010009

Dokumentnummer

NOR40198181

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/225/A44/NOR40198181