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Art. 46 COTIF

Fassungen
ab 01.07.2006 — BGBl. III Nr. 122/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 46 heute01.07.2006 BGBl. III Nr. 122/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B (CIM)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 46

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. III Nr. 122/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

COTIF

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 46

Gerichtsstand

Paragraph eins,

Auf diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche können vor den durch Vereinbarung der Parteien bestimmten Gerichten der Mitgliedstaaten oder vor den Gerichten eines Staates geltend gemacht werden, auf dessen Gebiet

  1. Litera a
    der Beklagte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch die der Beförderungsvertrag geschlossen worden ist, oder
  2. Litera b
    der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt.
Andere Gerichte können nicht angerufen werden.

Paragraph 2,

Ist ein Verfahren bei einem nach Paragraph eins, zuständigen Gericht wegen eines auf diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründeten Anspruches anhängig oder ist durch ein solches Gericht in einer solchen Streitsache ein Urteil erlassen worden, so kann eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen denselben Parteien nicht erhoben werden, es sei denn, dass die Entscheidung des Gerichtes, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, in dem Staat nicht vollstreckt werden kann, in dem die neue Klage erhoben wird.

Im RIS seit

13.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

20010009

Dokumentnummer

NOR40198183

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/225/A46/NOR40198183