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Art. 8 COTIF

Fassungen
ab 01.07.2006 — BGBl. III Nr. 122/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.07.2006 BGBl. III Nr. 122/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B (CIM)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. III Nr. 122/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

COTIF

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 8

Haftung für die Angaben im Frachtbrief

Paragraph eins,

Der Absender haftet für alle Kosten und Schäden, die dem Beförderer dadurch entstehen, dass

  1. Litera a
    die Angaben des Absenders im Frachtbrief unrichtig, ungenau oder unvollständig sind oder nicht an der für sie vorgesehenen Stelle stehen, oder
  2. Litera b
    der Absender die im RID vorgeschriebenen Angaben unterlassen hat.

Paragraph 2,

Trägt der Beförderer auf Verlangen des Absenders Angaben in den Frachtbrief ein, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Beförderer hierbei im Namen des Absenders gehandelt hat.

Paragraph 3,

Enthält der Frachtbrief die in Artikel 7 Paragraph eins, Buchst. p) bezeichnete Angabe nicht, so haftet der Beförderer für alle Kosten und Schäden, die dem Verfügungsberechtigten infolge dieser Unterlassung entstehen.

Im RIS seit

13.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

20010009

Dokumentnummer

NOR40198145

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/225/A8/NOR40198145