Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang A (CIV)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/2006Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 53Artikel 53
Text
Titel VTitel römisch fünf
Haftung des Reisenden
Artikel 53
Besondere Haftungsgründe
Der Reisende haftet dem Beförderer für jeden Schaden,
der dadurch entsteht, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die sich für ihn
aus Artikel 10, 14 und 20,
aus den besonderen Bestimmungen über die Beförderung von Fahrzeugen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen oder
aus der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
ergeben, oder
der durch Gegenstände oder Tiere verursacht wird, die er mitnimmt,
sofern er nicht beweist, dass der Schaden auf Umstände zurückzuführen ist, die er trotz Anwendung der von einem gewissenhaften Reisenden geforderten Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Diese Bestimmung berührt nicht die Haftung des Beförderers nach Artikel 26 und 33 § 1.sofern er nicht beweist, dass der Schaden auf Umstände zurückzuführen ist, die er trotz Anwendung der von einem gewissenhaften Reisenden geforderten Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Diese Bestimmung berührt nicht die Haftung des Beförderers nach Artikel 26 und 33 Paragraph eins,
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR40198245