Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 144/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
98/03 Wohnbaufinanzierung
Beachte
Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten (vgl. § 10 Abs. 1).Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten vergleiche Paragraph 10, Absatz eins,).
Text
Einhebung und Abfuhr der Abgabe
§ 3.Paragraph 3,
Die Abgabe des Dienstnehmers ist bei der Zahlung des Entgeltes von diesem einzubehalten. Der Dienstgeber haftet für die Einbehaltung dieser Abgabe.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017
Dokumentnummer
NOR40198322