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Art. 10 COTIF

Fassungen
ab 01.07.2006 — BGBl. III Nr. 122/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.07.2006 BGBl. III Nr. 122/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Protokoll (OTIF)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. III Nr. 122/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

COTIF

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 10

Vorrechte und Immunitäten der Sachverständigen

Die von der Organisation berufenen Sachverständigen genießen während ihrer dienstlichen Tätigkeit bei der Organisation oder bei der Durchführung von Aufträgen für die Organisation, einschließlich der bei dieser Tätigkeit oder diesen Aufträgen durchgeführten Reisen, folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind:

  1. Litera a
    Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Falle von Schäden auf Grund eines Unfalles, der durch ein einem Sachverständigen gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die für das betreffende Fahrzeug geltenden Verkehrsvorschriften; die Sachverständigen genießen diese Immunität auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Organisation;
  2. Litera b
    Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;
  3. Litera c
    die Erleichterungen in Bezug auf Devisenvorschriften, die notwendig sind, um ihre Vergütungen zu überweisen;
  4. Litera d
    dieselben Erleichterungen in Bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie den Bediensteten ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag gewährt werden.

Im RIS seit

07.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

20010013

Dokumentnummer

NOR40198343

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/225/A10/NOR40198343