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Art. 16

Fassungen
ab 01.12.2017 — BGBl. III Nr. 175/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.12.2017 BGBl. III Nr. 175/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entsendung und Finanzierung von Personal an das „Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2017,

Typ

Vertrag - Ghana

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.12.2017BGBl. III Nr. 175/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Beachte

Wurde gemäß Artikel 16, Absatz eins bis eins Punkt 12 Punkt 2023 verlängert vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2021,).

Text

Artikel 16

1. Diese Vereinbarung wird für einen anfänglichen Zeitraum von drei Jahren, mit der Möglichkeit der Verlängerung, geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Mitteilung, mit der die Parteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass alle für das Inkrafttreten notwendigen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, in Kraft.

2. Diese Vereinbarung kann von jeder Partei durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In solch einem Fall tritt diese Vereinbarung sechzig Tage nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung der Kündigung außer Kraft.

3. Diese Vereinbarung kann jederzeit auf der Grundlage der gegenseitigen schriftlichen Zustimmung der Parteien geändert werden. Die Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.

4. Ungeachtet der Beendigung dieser Vereinbarung unterliegen alle ausständigen finanziellen Verpflichtungen weiterhin den Bestimmungen dieser Vereinbarung, bis sie vollständig beglichen sind.

Gefertigt in Accra am 28. Jänner 2015, in zwei Originalen, jeweils in Deutsch und Englisch, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind. Im Falle jeglicher Abweichung betreffend ihre Auslegung ist der englische Text ausschlaggebend.

Im RIS seit

20.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2021

Gesetzesnummer

20010015

Dokumentnummer

NOR40198382