Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
25.10.2017 bis 02.06.2021 — BGBl. II Nr. 286/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 125.10.201702.06.2021 BGBl. II Nr. 286/2017 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

25.10.2017BGBl. II Nr. 286/2017

Außerkrafttretensdatum

02.06.2021

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Paragraph eins,

Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983 von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenleitung oder Datenträger unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer bei der Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleisterin der Abgabenbehörden des Bundes zu ermitteln:

  1. Ziffer eins
    Die in dem zum Antragszeitpunkt für das zuletzt veranlagte Kalenderjahr ergangenen Einkommensteuerbescheid enthaltenen Daten mit Ausnahme der zu entrichtenden Einkommensteuer,
  2. Ziffer 2
    die in den Lohnzetteln enthaltenen Daten aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
  3. Ziffer 3
    steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 10 und Paragraph 24, Absatz 4, Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, aus dem zuletzt veranlagten Kalenderjahr,
  4. Ziffer 4
    steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera e,, Ziffer 10 und 11 EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist sowie
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich der Schülerin oder des Schülers oder ihrer oder seiner Geschwister die Tatsache des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,.

Im RIS seit

27.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20010020

Dokumentnummer

NOR40198645