Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
25.10.2017 bis 02.06.2021 — BGBl. II Nr. 286/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 325.10.201702.06.2021 BGBl. II Nr. 286/2017 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.10.2017BGBl. II Nr. 286/2017

Außerkrafttretensdatum

02.06.2021

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners über die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 gewährten Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, und nach dem Überbrückungshilfengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist, sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983 von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenleitung oder Datenträger unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer direkt beim Arbeitsmarktservice zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Eine Datenübermittlung hinsichtlich der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und dem Arbeitsmarktservicegesetz findet nur insoweit statt, als diese Beihilfengewährung auch automationsunterstützt durchgeführt wird. Die vom Arbeitsmarktservice zu ermittelnden Daten können auch über die BRZ GmbH als Dienstleisterin des Arbeitsmarktservices zur Verfügung gestellt werden.

Im RIS seit

27.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20010020

Dokumentnummer

NOR40198647