Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
25.10.2017 bis 02.06.2021 — BGBl. II Nr. 286/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 525.10.201702.06.2021 BGBl. II Nr. 286/2017 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.10.2017BGBl. II Nr. 286/2017

Außerkrafttretensdatum

02.06.2021

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Paragraph 5,

Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983 von den Schülerbeihilfenbehörden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Anfrage mittels Datenleitung oder Datenträger direkt bei der Studienbeihilfenbehörde zu ermitteln:

  1. Ziffer eins
    Hinsichtlich der für die Einkommensermittlung heranzuziehenden Personen die Tatsache der Inskription oder Meldung zur Fortsetzung des Studiums, soweit dies für die Entscheidung im Schülerbeihilfenverfahren erforderlich ist sowie
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der für die Einkommensermittlung heranzuziehenden Personen die Dauer und Höhe zuerkannter Studienbeihilfen.

Im RIS seit

27.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20010020

Dokumentnummer

NOR40198649