Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/10 Schülerbeihilfen
Text
§ 5.Paragraph 5,
Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983 von den Schülerbeihilfenbehörden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Anfrage mittels Datenleitung oder Datenträger direkt bei der Studienbeihilfenbehörde zu ermitteln:
Hinsichtlich der für die Einkommensermittlung heranzuziehenden Personen die Tatsache der Inskription oder Meldung zur Fortsetzung des Studiums, soweit dies für die Entscheidung im Schülerbeihilfenverfahren erforderlich ist sowie
hinsichtlich der für die Einkommensermittlung heranzuziehenden Personen die Dauer und Höhe zuerkannter Studienbeihilfen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Dokumentnummer
NOR40198649