Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/10 Schülerbeihilfen
Text
§ 6.Paragraph 6,
Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983 von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenleitung oder Datenträger unter Angabe von Namen und Geburtsdatum der maßgeblichen Person beim Zentralen Melderegister zu ermitteln:
Meldezeit der Schülerin oder des Schülers und der Erziehungsberechtigten in Österreich.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Dokumentnummer
NOR40198650