Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
70/10 Schülerbeihilfen
Text
§ 7.Paragraph 7,
Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983 von den Schülerbeihilfenbehörden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Anfrage mittels Datenleitung oder Datenträger direkt bei den Schulen zu ermitteln:
Österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellt,
Schulname, Schuladresse und Schulkennzahl,
Klasse/Jahrgang und Fachrichtung der Schülerin oder des Schülers,
Dauer des Unterrichtsjahres,
die ordentliche oder außerordentliche Schülerschaft,
ob sich die Schülerin oder der Schüler in der 9. Schulstufe, 10. Schulstufe oder einer höheren Schulstufe befindet,
der Besuch einer modularen Unterrichtsform (ja/nein),
Gesamtsemesterzahl der Ausbildung,
Wochenstundenzahl der gesamten Ausbildung,
von der Schülerin oder dem Schüler bekanntgegebene Wochenstundenzahl im laufenden Semester/Halbjahr,
ob die Schülerin oder der Schüler Internatsschülerin oder Internatsschüler in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule mit Internatspflicht oder einer Forstfachschule mit angeschlossenem Schüler/innenheim ist sowie
die Zumutbarkeit des täglichen Hin- und Rückwegs zwischen Wohnort der Eltern und Schulort (Zwei-Stunden-Grenze).
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Dokumentnummer
NOR40198651