Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
25.10.2017 bis 02.06.2021 — BGBl. II Nr. 286/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 725.10.201702.06.2021 BGBl. II Nr. 286/2017 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

25.10.2017BGBl. II Nr. 286/2017

Außerkrafttretensdatum

02.06.2021

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Paragraph 7,

Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983 von den Schülerbeihilfenbehörden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Anfrage mittels Datenleitung oder Datenträger direkt bei den Schulen zu ermitteln:

  1. Ziffer eins
    Österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellt,
  2. Ziffer 2
    Schulname, Schuladresse und Schulkennzahl,
  3. Ziffer 3
    Klasse/Jahrgang und Fachrichtung der Schülerin oder des Schülers,
  4. Ziffer 4
    Dauer des Unterrichtsjahres,
  5. Ziffer 5
    die ordentliche oder außerordentliche Schülerschaft,
  6. Ziffer 6
    ob sich die Schülerin oder der Schüler in der 9. Schulstufe, 10. Schulstufe oder einer höheren Schulstufe befindet,
  7. Ziffer 7
    der Besuch einer modularen Unterrichtsform (ja/nein),
  8. Ziffer 8
    Gesamtsemesterzahl der Ausbildung,
  9. Ziffer 9
    Wochenstundenzahl der gesamten Ausbildung,
  10. Ziffer 10
    von der Schülerin oder dem Schüler bekanntgegebene Wochenstundenzahl im laufenden Semester/Halbjahr,
  11. Ziffer 11
    ob die Schülerin oder der Schüler Internatsschülerin oder Internatsschüler in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule mit Internatspflicht oder einer Forstfachschule mit angeschlossenem Schüler/innenheim ist sowie
  12. Ziffer 12
    die Zumutbarkeit des täglichen Hin- und Rückwegs zwischen Wohnort der Eltern und Schulort (Zwei-Stunden-Grenze).

Schlagworte

Hinweg

Im RIS seit

27.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20010020

Dokumentnummer

NOR40198651